AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Gültigkeit für die Helmut Westarp GmbH & Co.KG, Römerstraße 17, 63741 Aschaffenburg sowie für die Jochen Westarp DATA-EX GmbH, Römerstraße 17, 63741 Aschaffenburg nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet

Stand Januar 2016

§1 Geltungsbereich

(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritte finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.

(3) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder, sofern vereinbart, auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.

§2 Gegenstand des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist nicht befugt, Behälter des Auftragnehmers von Dritten transportieren oder leeren zu lassen.
Weiterhin übernimmt der Auftragnehmer den An- und Verkauf von Waren, insbesondere Sekundärrohstoffen oder Schüttgütern.
(2) Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung bzw. Regelung mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftraggebers auf ein Angebot des Auftragnehmers zustande. Sollte eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht vorliegen, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übergabe der Abfälle durch den Auftraggeber zustande.

(3) Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung) gemachten Angaben sowie von den Genehmigungsbehörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

(4) Angebote des Auftragnehmers behalten für die Dauer von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Hiervon ausgenommen sind Preisangaben für Materialien welche Marktschwankungen an internationalen Rohstoffmärkten unterliegen (z.B. Altmetalle, Altpapier, Altkunststoffe). Diese Preisangaben sind unverbindlich, da sie teilweise täglichen Schwankungen unterliegen.

§3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung

a) die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl, zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn,
b) den entgeltlichen Austausch bzw. Leerung sowie Abzug der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zu den im Vertrag festgelegten Leerungsintervallen beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn,
c) die entgeltliche ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle.

(2) Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich – beleg- und unterschriftslos mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Der Auftragnehmer handelt dabei nach Weisung des Auftraggebers. Insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfrechte einräumt, bleibt diese unberührt.

(3) Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der Entsorgungsleistung (z.B. Verprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

(5) Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedienungen durchzuführen. Etwaige hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§4 Gestellung von Abfallbehältern

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Entsorgung die benötigten Behältnisse mietweise zur Verfügung. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Benutzung der Behältnisse und darüber hinaus sowohl für alle Beschädigungen als auch für das Abhandenkommen dieser Behältnisse samt Zubehör während der Dauer der Überlassung.

(2) Die mietweise bereitgestellten Behälter unterliegen einer regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung gemäß den entsprechenden Vorschriften. Bei einer Mietdauer von länger als 365 Tagen trägt der Auftraggeber hierfür die entstehenden Kosten.

(3) Der Auftraggeber haftet für die Auswahl des Standortes der Behältnisse und garantiert deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. Für Schlüssel bzw. Schließanlagen des Auftraggebers wird eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen (z.B. bei Verlust).

Der Auftraggeber haftet bei der Auswahl des Behälterstandortes ferner für die Einhaltung öffentlicher und zivilrechtlicher Vorschriften (z.B. Brandschutz).
Der Auftraggeber haftet ferner für die Eignung des Behälterstandortes, eine Haftung des Auftragnehmers für Beschädigungen an Bodenbefestigungen, Randsteinen, Kanälen, Einläufen etc. wird ausgeschlossen. Der Mindestabstand von Behältern zu Gebäuden beträgt 1,5 m. Der Freiraum über dem Lichtraumprofil des Fahrzeuges beim Absetzen bzw. Leeren muss mindestens 1 m betragen. Dies gilt auch für Dachvorsprünge, Dachrinnen, Rohrleitungen etc. Bei Einfahrtsbreiten kleiner 4,5 m Breite und 4,2 m Höhe ist der Auftraggeber verpflichtet einen Einweiser zu stellen. Die Gestellung von Behältern über Zäune, Mauern hinweg bzw. auf Mauervorsprünge erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers.

(4) Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Behälter obliegt dem Auftraggeber. Erforderliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber vor Behältergestellung einzuholen, sofern nicht der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen hat. Etwaige für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftragnehmer hat das Recht, bei fehlenden Genehmigungen bzw. Sicherungseinrichtungen die Gestellung kostenpflichtig zu verweigern.

(5) Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die durch den Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung haben, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierende Kosten und Aufwendungen des Auftragnehmers.

(6) Stellplatz- / Terminzusagen bei Behältergestellungen, Leerungen, Materialanlieferungen sind stets unverbindlich. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zu Rechnungskürzungen oder Weiterberechnung von Folgekosten, welche unter Umständen durch die Nichteinhaltung des Liefertermins entstanden sind. Hiervon ausgenommen sind Terminzusagen, bei welchen zuvor der Auftraggeber die möglichen Folgekosten für eine Nichteinhaltung des Liefertermins benannt hat und diese Kostenübernahme durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers schriftlich bestätigt worden ist. Der Auftraggeber hat für diesen Fall die entstandenen Kosten geeignet nachzuweisen.

§5 Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für die gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.

(2) Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen, soweit nichts anders vereinbart ist, schriftlich oder telefonisch.

(3) Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße und vollständige Deklaration der Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung und die Nachweisführung gemäß Nachweisverordnung verantwortlich. Er hat dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Verwertung / Entsorgung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung der Abfälle hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben hinsichtlich Art, Zusammensetzung und Beschaffenheit der angebotenen Materialien zu überzeugen. Bei Bekanntwerden von nicht vereinbarten Abweichungen der Abfälle sind alle Kosten zur ordnungsgemäßen Entsorgung (z.B. Analysen, Transporte, Sortierung, Entsorgung etc.) alleine vom Auftraggeber zu tragen. Die Dokumentation der Abweichungen erfolgt mit der Rechnungsstellung. Die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Deklaration gemäß Abfallverzeichnisverordnung gilt auch im Falle der Bevollmächtigung des Auftragnehmers zur Vertretung des Auftraggebers gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen.
Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Durchführung des Nachweis- Entsorgungsverfahrens berät, bleibt im Rahmen der öffentlich- rechtlichen Verpflichtung die Verantwortung des Auftraggebers bestehen.
Alle Gefahrgüter bedürfen vor Übernahme einer besonderen Absprache und der schriftlichen Avisierung unter genauen Angaben nach den Vorschriften des GGVSEB/ADR. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich und im Schadensfall haftbar, dass die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Befüllung, Deklaration, Kennzeichnung, Verpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gefahrgut von einer anderen Person als dem Auftraggeber übergeben wird oder Mitarbeiter des Auftragnehmers als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers Aufgaben nach den Vorschriften des GGVSEB/ADR übernimmt.
Bei Transport- oder Entsorgungsanfragen von Gefahrgütern der Klasse 1 und 7 verweisen wir auf das jeweils aktuelle Sprengstoffgesetz bzw. auf die Strahlenschutzverordnung und auf das Atomgesetz. Diese Abfälle können nicht vom Auftragnehmer angenommen, transportiert oder entsorgt werden. Bei Verstößen diesbezüglich (bewusste oder unbewusste Mitgabe solcher Materialien) behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Transport, Annahme oder Entsorgung zu verweigern und dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Hierbei haftet der Auftraggeber für alle entstehenden Kosten.
Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei rechtlich bindende Beratung vor. Alle mündlichen, fernmündlichen und schriftlichen Aussagen stellen Empfehlungen und Vorschläge zur Handhabung dar.

(4) Behälter dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes bzw. des maximalen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges beladen werden. Wird bei der Abholung eine Überladung oder unsachgemäße Beladung des Behälters festgestellt, so kann die Übernahme des Behälters durch den Auftragnehmer verweigert werden. Erforderliche Maßnahmen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

(5) Abfälle mit positivem Marktpreis gehen mit der Überlassung in einen Sammelbehälter, in eine sonstige Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Auftragnehmers über. Alle anderen Abfälle, insbesondere solche zur Beseitigung oder gefährliche Abfälle verbleiben bis zur Übergabe an die entsprechend genehmigte Entsorgungsanlage im Eigentum des Auftraggebers. Sofern eine Annahme bereits erfolgt ist, hat der Auftraggeber die nicht der Deklaration entsprechenden Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Rücknahme. Ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Abfälle anderweitig zu entsorgen und dem Auftraggeber die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.

(6) Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.

(7) Soweit auf die Vertragsbeziehung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Auftraggeber auch nach Beendigung der Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z.B. Rechnungsstellung) zu gewährleisten. eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.

(8) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehene Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Sofern der Auftraggeber seine Nachweispflicht – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.

(9) Der Auftraggeber hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.
(10) Nicht durch den Auftragnehmer verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu den vereinbarten Konditionen des bzw. nach der Preisliste Auftraggebers abgerechnet.

(11) Daueraufträge / Touren werden immer durchgeführt, auch bei leeren Entsorgungsbehältern, sofern kein schriftlicher Stornoauftrag des Auftraggebers vorliegt. Hierfür werden die vereinbarten Abrechnungspreise berechnet. An Feiertagen werden die Behälter vor oder nach dem entsprechenden Feiertag geleert / getauscht. Ist die Ausführung durch Umstände die der Auftraggeber zu verantworten hat nicht möglich, so werden ihm die angefallenen Kosten berechnet.
(12) Der Auftraggeber sichert Westarp / Data-Ex für genannte, vermittelte oder angediente Entsorgungsanlagen, Anlagenschutz zu. Im Falle einer Missachtung durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser zu einer Vertragsstrafe von € 10.000,–.

§6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Revers- Charge- Verfahren. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag erfasst sind oder die Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Auftraggeber veranlasst oder verursacht wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Berechnung von Mehr- oder Sonderleistungen erfolgt, soweit diese darin erfasst sind, nach der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Insofern das ermittelte Netto- oder Taragewicht unterhalb der bauartbedingten Mindestlast der jeweils eingesetzten Waage liegt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht, ein pauschales Entgelt geltend zu machen. Gleiches gilt für Gewichtswerte, die mit Waagen Dritter ermittelt wurden. Abrechnungsgrundlage ist grundsätzlich der ermittelte Gewichtswert des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Verwendung einer bestimmten Waage des Auftragnehmers.

(3) Bei Fehlen einer vertrags- oder auftragsbezogenen schriftlichen Vereinbarung zur Abrechnung unterhalb der jeweiligen Mindestlast, richtet sich die Höhe der Entgeltpauschale nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers, mindestens jedoch 15 € pro abfallgewichtsbestimmenden Wiegevorgang.

(4) Eine Vergütung für werthaltige Abfälle unterhalb der bauartbedingten Mindestlast wird ausgeschlossen.

(5) Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der ersten Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 €, ab der zweiten Mahnung je Mahnung 10,00 € Mahngebühr zu berechnen. Bei Zahlung mittels Lastschrift ist der Auftraggeber verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, innerhalb von 8 Tagen nach Zusendung der Vorabinformation („Pre-Notification“) den fälligen Betrag einzuziehen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen nach 14 Tagen Zahlungsverzug einzustellen und die Behälter einzuziehen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse.

§7 Preisanpassung

(1) Ändern sich für Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Beseitigungs-/ Verwertungsanlagen) etc., ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen, insbesondere vereinbarte Preise entsprechend anzupassen. Preisanpassungen bedürfen keiner Zustimmung durch den Auftraggeber, die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers ab dem Zeitpunkt der Preisanpassung durch den Auftraggeber gilt als Annahme.

(2) Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.

§8 Aufwandspauschalen für die nachträgliche Änderung der Rechnung

(1) Nach Abschluss des Vertrages hat der Käufer dem Verkäufer für nachträgliche Änderungen der Rechnung (z.B. Änderung der Rechnungsadresse, kundenspezifische Rechnungsangaben) den hierdurch entstandenen Aufwand gemäß den nachfolgenden Absätzen zu ersetzen.

(2) Die Aufwandsentschädigung für die nachträgliche Änderung der Rechnungsadresse beträgt pauschal 10,00 Euro je Vorgang.

(3) Die Aufwandsentschädigung für die nachträgliche Änderung von kundenspezifischen Rechnungsangaben (z.B. Kostenstellen, SAP- Bestellnummern) beträgt pauschal 10,00 Euro je Vorgang.

§9 Haftung

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

(1) Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung durch den Auftragnehmer für Folgeschäden oder mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für die unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Materialien, Waren und Güter, die er dem Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Leistung überlässt, frei von Ansprüchen Dritter sind. Sollten dennoch Ansprüche oder Rechte sonstiger Dritter bestehen, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon vollständig frei (insbesondere bei Zoll- oder Kommissionswaren).

§10 Lieferbedingungen für Sekundärrohstoffe / Abfallschüttgüter

(1) Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere nachfolgenden Lieferbedingungen für Sekundärrohstoffe / Abfallschüttgüter (Hackschnitzel, Siebmaterialien, Rohmaterialien):

(2) Alle angebotenen Leistungen gelten vorbehaltlich einer Materialbesichtigung durch den Auftraggeber (Abnehmer) vor Lieferung. Alternativ kann eine Probeladung vereinbart werden. In diesem Fall trägt der Auftraggeber (Abnehmer) alle Risiken einer Materialreklamation sowie sämtliche, eventuell anfallende Kosten für eine Rückführung und stellt uns von etwaigen Folgeschäden frei.

(3) Gefahrenübergang tritt bei Berühren des Materials mit der Abladestelle des Auftraggebers (Abnehmers) in Kraft. Der Auftraggeber (Abnehmer) hat sich vor Abladen von der Qualität des Materials zu überzeugen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für nachträglich eingereichte Mängelanzeigen oder etwaige Folgeschäden.

(4) Wir weisen darauf hin, dass Sekundärrohstoffe / Abfallschüttgüter naturgemäß Störstoffe enthalten bzw. leicht verunreinigt sein können.

(5) Bei Materiallieferungen muss eine gültige Genehmigung der annehmenden Anlage vorliegen (z. B. nach BImSchV). Die Vorlage einer rechtmäßigen Anlagengenehmigung wird durch den Auftraggeber (Abnehmer) geschuldet. Eine gesonderte Aufforderung zur Vorlage seitens des Auftragnehmers ist nicht erforderlich. Etwaige Haftungsrisiken aus mangelhafter Anlagengenehmigung liegen ausdrücklich beim Auftraggeber (Abnehmer).

§11 Beauftragung von Subunternehmern

(1) Westarp / Data-Ex ist berechtigt Nachunternehmer zu beauftragen. Der von Westarp / Data-Ex beauftragte Nachunternehmer verpflichtet sich Westarp / Data-Ex einen Kundenschutz bzw. Anlagenschutz für von Westarp / Data-Ex benannte oder beauftragte Kunden und Entsorgungsanlagen zu gewähren. Im Falle einer Missachtung verpflichtet sich der Nachunternehmer zu einer Vertragsstrafe von €10.000,–.

§12 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragsnehmers berechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer ganz oder teilweise abzutreten.

(2) Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftragnehmers stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er ebenfalls nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§13 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.

(2) Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
– bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. §26 InsO
– wenn für den Auftraggeber eine Verschlechterung der Bonität vorliegt
– wenn wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§14 Höhere Gewalt

(1) Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, Großschadenereignis und behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

§15 Datenschutz

(1) Die im Rahmen der Angebotserstellung/Vertragsabwicklung bzw. Vertragserstellung oder –Änderung erforderlichen Daten werden vom Auftragnehmer und Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den im Folgenden genannten Unternehmen (Auskunfteien) zum Zweck der Bonitätsprüfung Daten über die Aufnahme oder Beendigung der mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge (z. B. Vertragsgegensand, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Zahlweise, Bankdaten, etc.) zu übermitteln und zu Beginn und im Laufe des Vertragsverhältnisses Bonitätsauskünfte von dort zu erhalten.
Die Adressen der Auskunfteien lauten: Creditreform Aschaffenburg Schurk KG, Magnolienweg 31, 63741 Aschaffenburg sowie Atradius Kreditversicherung, Opladener Straße 14, 50679 Köln

§16 Vernichtung datenschutzrelevanter Materialien

(1) Der Auftragnehmer übernimmt nach Absprache und schriftlicher Avisierung die Vernichtung datenschutzrelevanter Materialien im Auftrag des Auftraggebers.

(2) Die Festlegung des individuellen Schutzbedarfs des Auftraggebers sowie die Auswahl von Schutzklasse und Sicherheitsstufe obliegt alleine dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist alleine für die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit, der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchgeführten Vernichtung, verantwortlich.

(3) Der Auftragnehmer erlangt keinerlei Rechte und Pflichten an dem übernommenen Material, außer der vereinbarten Vernichtungsleistung sowie der Entsorgung des nach der Vernichtung verbliebenen Materials. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei rechtlich bindende Beratung vor, alle mündlichen, fernmündlichen und schriftlichen Aussagen stellen Empfehlungen und Vorschläge zur Handhabung der zur Vernichtung stehenden Materialien dar.

§17 Schlussbestimmung

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den fall einer Vertragslücke.

(3) Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragsnehmers vereinbart.